(1) Für jeden koordinierten Verkehrsflughafen wird ein Koordinierungsausschuss eingesetzt. Er besteht aus je einem Vertreter der Flugsicherungsorganisation, der betroffenen Flughafenunternehmer, der Spitzenverbände des gewerblichen Luftverkehrs sowie des Geschäftsluftverkehrs. Soweit Luftfahrtunternehmen es für erforderlich halten, können sie je einen Vertreter für den Koordinierungsausschuss entsenden.
(2) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 95/93. Die betroffenen obersten Luftfahrtbehörden der Länder werden zu allen Sitzungen als Beobachter eingeladen. Der Flughafenkoordinator nimmt an allen Sitzungen als Beobachter teil. Die Geschäftsführung für den Koordinierungsausschuss obliegt dem jeweiligen Flughafenunternehmer.
(3) Wird vom Koordinierungsausschuss ein Bedarf festgestellt oder wird ein Verkehrsflughafen zum koordinierten Flughafen erklärt, setzt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den betreffenden Verkehrsflughafen einen Koordinierungsausschuss ein, der für diesen Flughafen die Aufgaben des Koordinierungsausschusses nach Absatz 1 wahrnimmt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 401
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147