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§ 3 - Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung (FHKV)

V. v. 13.06.1994 BGBl. I S. 1262; zuletzt geändert durch Artikel 573 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 24.06.1994; FNA: 96-1-35 Luftverkehr
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§ 3 Umfang der Koordinierungspflicht



(1) Auf den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsflughäfen hat der Halter eines Luftfahrzeugs alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen nach Instrumentenflugregeln dem Flughafenkoordinator anzumelden.

(2) Auf den nach § 1 Abs. 2 für koordiniert erklärten Flughäfen

1.
hat der Halter eines Luftfahrzeugs für alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen nach Instrumentenflugregeln Slots zur Zuweisung beim Flughafenkoordinator zu beantragen;

2.
sind Starts und Landungen eines Fluges nach Instrumentenflugregeln ohne zugewiesenen Slot untersagt;

3.
ist der Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet, nicht genutzte Slots dem Flughafenkoordinator unverzüglich zurückzugeben. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung liegt auch dann vor, wenn ein vom Flughafenkoordinator auf einer durch das Gemeinschaftsrecht zugelassenen internationalen Flugplankonferenz der Luftfahrtunternehmen zugeteilter Slot, der vom Luftfahrzeughalter nicht mehr benötigt wird, zum jeweils festgesetzten Termin nicht zurückgegeben wird.

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Zitierungen von § 3 FHKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FHKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FHKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FHKV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2009)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 einen beabsichtigten Start oder eine beabsichtigte Landung nicht anmeldet, 2. ... nicht anmeldet, 2. als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 einen Start oder eine Landung ohne zugewiesenen Slot durchführt oder ... Slot durchführt oder durchführen läßt oder 3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 einen nicht genutzten Slot nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.  ...