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Änderung § 1 KlärEV vom 02.04.2009

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§ 1 KlärEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung
§ 1 KlärEV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 646
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Rechtsform, Verwaltung


(Text alte Fassung)

(1) Die Entschädigungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Düngemittelgesetzes werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes mit dem Namen "Klärschlamm-Entschädigungsfonds" erbracht. Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Pflichten getrennt zu halten. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Entschädigungen nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes mit dem Namen 'Klärschlamm-Entschädigungsfonds' erbracht. Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Pflichten getrennt zu halten. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) verwaltet den Klärschlamm-Entschädigungsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen.

(3) Wird das Sondervermögen aufgelöst, so werden die Fondsmittel im Verhältnis der geleisteten Beiträge an die Beitragspflichtigen erstattet.