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Änderung § 1 KlärEV vom 02.04.2009
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§ 1 KlärEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung | § 1 KlärEV n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 646 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Rechtsform, Verwaltung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Entschädigungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Düngemittelgesetzes werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes mit dem Namen "Klärschlamm-Entschädigungsfonds" erbracht. Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Pflichten getrennt zu halten. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden. | (Text neue Fassung) (1) Die Entschädigungen nach § 11 Abs. 1 des Düngegesetzes werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes mit dem Namen 'Klärschlamm-Entschädigungsfonds' erbracht. Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Pflichten getrennt zu halten. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden. |
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) verwaltet den Klärschlamm-Entschädigungsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen. (3) Wird das Sondervermögen aufgelöst, so werden die Fondsmittel im Verhältnis der geleisteten Beiträge an die Beitragspflichtigen erstattet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2866/al18047-0.htm