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Änderung § 5 KlärEV vom 02.04.2009

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§ 5 KlärEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung
§ 5 KlärEV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 646

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Beitragszahlung


(Text alte Fassung)

(1) Die Beiträge nach § 9 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes werden jährlich erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Die Beiträge nach § 11 Abs. 2 des Düngegesetzes werden jährlich erhoben.

(2) Der Beitragspflichtige hat der Bundesanstalt die für die jährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen an Klärschlamm innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zusammen mit einer Errechnung des geschuldeten Beitrags mitzuteilen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt.

(3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann die Bundesanstalt auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen einen Beitragsbescheid erteilen.

(4) Der Beitrag wird zum 30. April des folgenden Jahres fällig und ist an die Bundesanstalt zu zahlen. Sofern die Bundesanstalt einen Beitragsbescheid erläßt, wird der Beitrag abweichend von Satz 1 zwei Wochen nach Zugang des Bescheids fällig.

(5) Werden Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt, sind diese vom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zu Grunde zu legen.