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Änderung § 1 KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 05.04.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 155 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsätze


(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer und die Ausgleichsvereinigungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(Text alte Fassung)

(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlichen Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlich oder elektronisch durchgeführten Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.

(heute geltende Fassung) 
 

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