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Änderung § 1 KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 05.04.2017
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 155 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsätze | |
(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer und die Ausgleichsvereinigungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlichen Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen. | (Text neue Fassung) (2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlich oder elektronisch durchgeführten Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen. |
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