Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung, alle Änderungen durch Artikel 155 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie der KSVGBeitrÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 155 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsätze


(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer und die Ausgleichsvereinigungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(Text alte Fassung)

(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlichen Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Überwachung kann in Form einer schriftlich oder elektronisch durchgeführten Prüfung oder in Form einer Außenprüfung erfolgen.

(heute geltende Fassung)