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Änderung § 12 KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 05.04.2017
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 155 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Prüfbericht | |
(1) Die Künstlersozialkasse hat den Umfang und das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht festzuhalten. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Ergebnis der Prüfung ist den Geprüften innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Prüfung schriftlich mitzuteilen. 2 In der Mitteilung sind die für die Beitrags- und Abgabegrundlagen erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzustellen. 3 Führt die Prüfung zu keiner Änderung der Beitrags- und Abgabegrundlagen, so genügt es, wenn dies den Geprüften schriftlich mitgeteilt wird. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Ergebnis der Prüfung ist den Geprüften innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2 In der Mitteilung sind die für die Beitrags- und Abgabegrundlagen erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzustellen. 3 Führt die Prüfung zu keiner Änderung der Beitrags- und Abgabegrundlagen, so genügt es, wenn dies den Geprüften schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird. |
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