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§ 2 - Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG k.a.Abk.)
Artikel 10 G. v. 04.11.1971 BGBl. I S. 1745, 1749; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392
Geltung ab 10.11.1971; FNA: 402-24-8-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 10.11.1971; FNA: 402-24-8-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 2 Unverbindlichkeit der Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen
1Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. 2Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze G. v. 12. November 2020 BGBl. I S. 2392 m.W.v. 19. November 2020
Frühere Fassungen von § 2 Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.11.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze vom 12.11.2020 BGBl. I S. 2392 |
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Zitierungen von § 2 Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ArchLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArchLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392
Artikel 1 ArchLGuaÄndG Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
... sowie Leistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren." 2. § 2 wird aufgehoben. 3. § 3 wird § ... mit Vergabeverfahren." 2. § 2 wird aufgehoben. 3. § 3 wird § 2 ...
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