Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 GKG vom 18.06.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 GKG, alle Änderungen durch Artikel 8 DECHPolVtrEG am 18. Juni 2011 und Änderungshistorie des GKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
§ 1 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. nach der Insolvenzordnung;



2. nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;

3. nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;

vorherige Änderung nächste Änderung

 


3a. nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;

4. nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;

5. nach der Strafprozessordnung;

6. nach dem Jugendgerichtsgesetz;

7. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;

8. nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;

9. nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;

vorherige Änderung nächste Änderung

 


9a. nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;

10. nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;

11. nach dem Wertpapierhandelsgesetz;

12. nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;

vorherige Änderung nächste Änderung

13. für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);

14.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

15.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;

16.
nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz und

17.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nr. 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.



13. nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;

14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);

15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;

17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;

17a.
nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz;

18. nach
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz;

19. nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;

20. nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);

21. nach dem Zahlungskontengesetz und

22. nach dem Wettbewerbsregistergesetz

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. 2 Satz 1 Nr. 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;

2. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;

3. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;

4. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und

5. vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren

1. nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1) und

2. nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1).



(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1. der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,

2. der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,

3. der Verordnung (EU)
Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

4. der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und

5. der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.


(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

vorherige Änderung

 


(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(heute geltende Fassung)