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Änderung § 1 GKG vom 14.07.2006

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§ 1 GKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 1 GKG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G v 08.07.2006 BGBl. I 1426
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


Für folgende Verfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben:

1. vor den ordentlichen Gerichten

a) nach der Zivilprozessordnung;

b) in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;

c) in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind; in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 661 Abs. 2, § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;

d) nach der Insolvenzordnung;

e) nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;

f) nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;

g) nach der Strafprozessordnung;

h) nach dem Jugendgerichtsgesetz;

i) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;

j) nach dem Strafvollzugsgesetz;

k) nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;

(Text alte Fassung)

l) nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz;

(Text neue Fassung)

l) nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;

m) nach dem Wertpapierhandelsgesetz;

n) nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;

o) für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);

p) nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

q) nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;

2. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;

3. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;

4. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;

5. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und

6. vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)