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Änderung § 1 GKG vom 31.12.2006
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§ 1 GKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 1 GKG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
Für folgende Verfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben: 1. vor den ordentlichen Gerichten a) nach der Zivilprozessordnung; b) in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist; c) in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind; in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 661 Abs. 2, § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist; d) nach der Insolvenzordnung; e) nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; f) nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; g) nach der Strafprozessordnung; h) nach dem Jugendgerichtsgesetz; i) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; j) nach dem Strafvollzugsgesetz; k) nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; l) nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; m) nach dem Wertpapierhandelsgesetz; n) nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; o) für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); p) nach dem Energiewirtschaftsgesetz; q) nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; r) nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz; 2. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; 3. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; 4. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; 5. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und 6. vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in Satz 1 genannten Verfahren im Zusammenhang steht. |
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