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Abschnitt 6 - Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
§ 34 Wertgebühren
(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
2.000 | 500 | 20 |
10.000 | 1.000 | 21 |
25.000 | 3.000 | 29 |
50.000 | 5.000 | 38 |
200.000 | 15.000 | 132 |
500.000 | 30.000 | 198 |
über 500.000 | 50.000 | 198. |
3Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 1 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 1. Januar 2021
§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
§ 36 Teile des Streitgegenstands
§ 36 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.
(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
§ 37 Zurückverweisung
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.
§ 38 Verzögerung des Rechtsstreits
1Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. 2Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. 3Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.
Text in der Fassung des Artikels 16 2. Justizmodernisierungsgesetz G. v. 22. Dezember 2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 m.W.v. 31. Dezember 2006
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