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Abschnitt 9 - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 01.12.2003; FNA: 7133-4-1 Waffen
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Geltung ab 01.12.2003; FNA: 7133-4-1 Waffen
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Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet oder an ihr teilnimmt,
- 2.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,
- 3.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht überwacht,
- 4.
- entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,
- 5.
- entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 oder § 25a Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 6.
- entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 oder § 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 7.
- entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 8.
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt,
- 9.
- entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt,
- 10.
- entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,
- 11.
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schießstätte betreibt oder benutzt,
- 12.
- entgegen § 13 Absatz 2 eine Waffe oder Munition nicht richtig aufbewahrt,
- 13.
- entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Waffe oder Munition aufbewahrt,
- 14.
- entgegen § 17a Absatz 1 oder § 24 Absatz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation oder ein dort genanntes Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 15.
- entgegen § 17a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 16.
- entgegen § 17a Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
- 17.
- entgegen § 17a Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Ersatzdokumentation nicht oder nicht rechtzeitig übergibt und nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 18.
- entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das Übungsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 19.
- entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer Veranstaltung zulässt,
- 20.
- entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort genannten Erfordernisse nicht oder nicht rechtzeitig überzeugt,
- 21.
- entgegen § 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- 22.
- entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 23.
- entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung eines Lehrgangs oder einer Schießübung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
- 24.
- entgegen § 25a Absatz 3 eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe dauerhaft überlässt, verbringt oder mitnimmt oder
- 25.
- entgegen § 25b ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV) V. v. 1. September 2020 BGBl. I S. 1977 m.W.v. 19. September 2020
§ 35 (aufgehoben)
Text in der Fassung des § 43 Beschussverordnung (BeschussV) V. v. 13. Juli 2006 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2021 BGBl. I S. 4622 m.W.v. 19. Juli 2006
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), sowie die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3387) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2) Waffen- und Munitionsarten
Anlage hat 1 frühere Fassung
- 1.
- Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
- 1.1
- Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
- 1.2
- Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
- 1.3
- Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes
- 1.4
- Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
- 1.5
- Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
- 1.6
- Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
- 1.7
- Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
- 2.
- Munition
- 2.1
- Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
- 2.2
- Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
- 2.3
- Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
- 2.4
- Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
- 2.5
- Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 26. März 2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 m.W.v. 1. April 2008
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