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§ 4 - Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV)
V. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 642; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2017 BGBl. I S. 3564
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-283 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-283 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Zitierungen von § 4 BKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BKV (zu § 4 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (vom 24.10.2017)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2891/a41294.htm