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Anlage - Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV)
V. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 642; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2017 BGBl. I S. 3564
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-283 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-283 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 4 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin
Anlage hat 1 frühere Fassung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge (§ 3 Nr. 5) | a) Funktionsweise der Fahrzeuge, insbesondere Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk, Aufbau, mechanische, elektrische, pneumatische und hydraulische Systeme, erklären b) Betriebsanleitungen anwenden c) Verkehrssicherheit beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolle bei Aufbau und Rädern, Motor und Kraftübertragungselementen, Beschilderung, Zube- hör, Sicherungs- und Sicherheitsmitteln d) Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegen e) Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführen | 17 | |
f) Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen g) Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführen h) Arbeitsplatz ergonomisch einrichten i) Fehler und Mängel feststellen, beschreiben und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen | 15 | |||
6 | Vorbereiten und Durch- führen der Beförderung (§ 3 Nr. 6) | a) Fahrzeuge und Hilfsmittel dem Verwendungszweck zuordnen b) An- und Aufbauteile anbringen und abnehmen | 6 | |
c) transportspezifische Skizzen anfertigen d) Transportgut oder Gepäck annehmen, nach Art und Menge sowie hinsichtlich offener Mängel prüfen; bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten e) Fahrgastsicherheit feststellen oder Fahrzeugbeladung und Ladesicherung unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung planen und durchführen f) ergonomische Arbeitsweisen anwenden g) Fahrzeug- und Beförderungspapiere auf Gültigkeit und Vollständigkeit prüfen h) Beförderung sicher und wirtschaftlich durchführen und Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen ergreifen | 20 | |||
7 | Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (§ 3 Nr. 7) | a) Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Para- meter auf die Verkehrssicherheit beurteilen b) Fahrverhalten entsprechend den Gefahrenquellen im Straßenverkehr ausrichten c) Kontrollinstrumente ablesen und bedienen, Informa- tionen auswerten und Maßnahmen ergreifen d) Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachten e) Fahrzeugkombination und Sattelkraftfahrzeug der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 m oder Fahr- zeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 m auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen | 22 | |
8 | Rechtsvorschriften im Straßenverkehr (§ 3 Nr. 8) | a) Sozialvorschriften einhalten | 6*) | |
b) verkehrsspezifische Rechtsvorschriften im Inland und in den Ziel- und Durchfahrtsländern einhalten c) beförderungsspezifische Vorschriften einhalten | 11*) | |||
9 | Kundenorientiertes Verhalten (§ 3 Nr. 9) | a) Gespräche situationsbezogen führen b) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden | 6 | |
c) Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden d) Möglichkeiten der Konfliktregelung anwenden e) betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseinge- schränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen | 6 | |||
10 | Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen (§ 3 Nr. 10) | a) Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichern b) Maßnahmen der ersten Hilfe leisten c) frei werdende Stoffe hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen d) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere An- gaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen e) Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht an- fertigen | 6 | |
11 | Betriebliche Planung und Logistik (§ 3 Nr. 11) | a) Funktion des Betriebes in der logistischen Kette be- achten b) Arbeitsaufträge unter Beachtung betrieblicher Vor- gaben in Arbeitsschritte umsetzen c) Straßenkarten, Straßenpläne sowie digitale Systeme anwenden d) Informations- und Kommunikationstechniken an- wenden e) Informationen für die Fahrtenplanung beschaffen und auswerten f) Termine planen und abstimmen g) Einsatz von Personal und Sachmitteln planen h) Fahrten unter wirtschaftlichen Aspekten planen und organisieren | 25 | |
12 | Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung (§ 3 Nr. 12) | a) Einflussfaktoren von Betriebskosten der Fahrzeuge berücksichtigen b) formalisierte Beförderungsverträge abschließen c) Abrechnungen durchführen d) erbrachte Leistungen dokumentieren | 12 | |
13 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Nr. 13) | a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits- bereich ausführen, insbesondere zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 4*) |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung V. v. 16. Oktober 2017 BGBl. I S. 3564 m.W.v. 24. Oktober 2017
Frühere Fassungen von Anlage BKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.10.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 16.10.2017 BGBl. I S. 3564 |
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