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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 4 - Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung (MMilchSBeihV k.a.Abk.)
V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 4; aufgehoben durch Artikel 49 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7847-11-4-65 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7847-11-4-65 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Voraussetzungen für die Beihilfengewährung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a wird die Sonderbeihilfe gewährt, wenn
- 1.
- die Magermilch in einem Zucht- oder Mastbetrieb in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verfüttert wird und
- 2.
- der Abgabepreis frei Zucht- oder Mastbetrieb mindestens 3,06 DM je 100 kg beträgt.
(2) Im Falle des § 1 Nr. 2 wird die Sonderbeihilfe gewährt, wenn das Magermilchpulver
- 1.
- nach einer der in Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom 23. Februar 1977 über den Verkauf von Magermilchpulver für Tiere außer jungen Kälbern im Ausschreibungsverfahren (ABl. EG Nr. L 52 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 222/88 vom 22. Dezember 1987 (ABl. EG Nr. L 28 S. 1), genannten Formeln oder
- 2.
- durch unmittelbare Beimischung in ein Futtermittel gemäß Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 368/77
(3) Unbearbeitetes und denaturiertes Magermilchpulver dürfen keinem chemischen oder physikalischen Verfahren unterzogen werden, das die Wirkung der nach den in Abschnitt 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 genannten Formeln vorgenommenen Denaturierung abschwächen oder neutralisieren könnte. Die dem Magermilchpulver zur Denaturierung zugesetzten Erzeugnisse müssen so verteilt sein, daß keine Entmischung erfolgen kann. Die futtermittelrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
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Zitierungen von § 4 Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MMilchSBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MMilchSBeihV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MMilchSBeihV Anerkennung von Denaturierungsstellen
... Anerkennungen nach § 4 Abs. 2 werden auf Antrag von der Bundesanstalt durch Erlaubnisschein erteilt. (2) Die ... mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute und 4. der im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 2 in der betroffenen Betriebsstätte kein Mischfutter im Sinne des Artikels 4 der ...
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