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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung über die Gewährung von Sonderbeihilfen für Magermilch und Magermilchpulver zur Fütterung von Tieren außer jungen Kälbern (Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung - MMilchSBeihV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 4; aufgehoben durch Artikel 49 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7847-11-4-65 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 13, des § 15 Satz 1, der §§ 16 und 17 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:


§ 1 Sonderbeihilfe



(1) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke (ABl. EG Nr. L 184 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1587/89 vom 7. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 156 S. 22), und der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für insbesondere zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver (ABl. EG Nr. L 199 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3480/90 vom 30. November 1990 (ABl. EG Nr. L 336 S. 68), wird bis zum 28. Februar 1991

1.
für Magermilch, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gewonnen worden ist und an Schweine verfüttert wird, eine Sonderbeihilfe in Höhe von 22,00 DM je 100 kg und

2.
für Magermilchpulver, das aus in dem genannten Gebiet gewonnener Milch dort hergestellt und an Tiere, ausgenommen junge Kälber, verfüttert wird, eine der Höhe nach im Dauerausschreibungsverfahren festzusetzende Sonderbeihilfe

nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.

(1a) Für Magermilch, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gewonnen worden ist und an Schweine verfüttert wird, wird die Sonderbeihilfe abweichend von Absatz 1 auch in der Zeit vom 6. Juni 1991 bis zum 31. August 1991 in Höhe von 21,00 DM je 100 kg gewährt.

(2) Für die Menge Magermilchpulver, deren Wassergehalt 6 vom Hundert übersteigt, wird die Sonderbeihilfe nach Absatz 1 Nr. 2 um 1 vom Hundert je zusätzlichen Wassergehalt von 0,2 vom Hundert vermindert.


§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).


§ 3 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Milch:

das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, dem nichts hinzugefügt und höchstens ein Teil der Fettstoffe entzogen worden ist;

2.
Buttermilch:

das bei der Verbutterung von Milch oder Sahne anfallende Erzeugnis, auch sauer oder gesäuert;

3.
Magermilch:

Milch und Buttermilch mit einem Fettgehalt von höchstens 1 vom Hundert;

4.
Magermilchpulver:

Milch und Buttermilch in Pulverform mit einem Fettgehalt von höchstens 11 vom Hundert und einem Wassergehalt von höchstens 6 vom Hundert.


§ 4 Voraussetzungen für die Beihilfengewährung



(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a wird die Sonderbeihilfe gewährt, wenn

1.
die Magermilch in einem Zucht- oder Mastbetrieb in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verfüttert wird und

2.
der Abgabepreis frei Zucht- oder Mastbetrieb mindestens 3,06 DM je 100 kg beträgt.

(2) Im Falle des § 1 Nr. 2 wird die Sonderbeihilfe gewährt, wenn das Magermilchpulver

1.
nach einer der in Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom 23. Februar 1977 über den Verkauf von Magermilchpulver für Tiere außer jungen Kälbern im Ausschreibungsverfahren (ABl. EG Nr. L 52 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 222/88 vom 22. Dezember 1987 (ABl. EG Nr. L 28 S. 1), genannten Formeln oder

2.
durch unmittelbare Beimischung in ein Futtermittel gemäß Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 368/77

in einer anerkannten Denaturierungsstelle im Bundesgebiet denaturiert worden ist und die Verpackungen und Behältnisse, die das denaturierte Magermilchpulver enthalten, in deutlich les- und sichtbaren Buchstaben die Aufschrift "Verordnung (EWG) Nr. 3634/90 über die Verfütterung an andere Tiere als junge Kälber" tragen. Das Magermilchpulver muß bis zum 14. Dezember 1991 denaturiert worden sein, soweit der Beihilfeberechtigte sich nicht verpflichtet hatte, das Magermilchpulver bis zu einem früheren Zeitpunkt zu denaturieren. Der Abschluß der Denaturierung ist der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 16. Dezember 1991, schriftlich oder fernschriftlich zu melden.

(3) Unbearbeitetes und denaturiertes Magermilchpulver dürfen keinem chemischen oder physikalischen Verfahren unterzogen werden, das die Wirkung der nach den in Abschnitt 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 genannten Formeln vorgenommenen Denaturierung abschwächen oder neutralisieren könnte. Die dem Magermilchpulver zur Denaturierung zugesetzten Erzeugnisse müssen so verteilt sein, daß keine Entmischung erfolgen kann. Die futtermittelrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.


§ 5 Anerkennung von Denaturierungsstellen



(1) Anerkennungen nach § 4 Abs. 2 werden auf Antrag von der Bundesanstalt durch Erlaubnisschein erteilt.

(2) Die Anerkennung darf nur einem Antragsteller erteilt werden,

1.
der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

2.
der über geeignete technische Einrichtungen mit einer Mindestkapazität von 10 Tonnen im Rahmen dieser Verordnung pro Tag denaturierten Magermilchpulvers verfügt,

3.
der auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:

a)
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden sollen,

b)
Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute und

4.
der im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 2 in der betroffenen Betriebsstätte kein Mischfutter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 herstellt, es sei denn, daß genügend Sicherheit für eine anderweitige wirksame Kontrolle besteht.

Auf Verlangen hat der Antragsteller nachzuweisen, daß die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 vorliegen.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird. Im übrigen kann sie unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden.


§ 6 Anzeigepflicht



Wer sich an einer in § 1 genannten Maßnahme als Beihilfeempfänger beteiligen will (Beteiligter), hat dies vor Beginn seiner für die Gewährung der Beihilfe maßgeblichen Tätigkeit der Bundesanstalt anzuzeigen.


§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



Der Beteiligte ist verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei können Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, herangezogen werden. Der Beteiligte ist weiter verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.


§ 8 Sachkundige Person



Der Beteiligte hat der Bundesanstalt mindestens eine sachkundige Person schriftlich zu benennen, die befugt ist, ihm gegenüber alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen vorzunehmen, die nach dieser Verordnung vom Beteiligten gefordert werden können.


§ 9 Anträge auf Gewährung der Beihilfe



Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der Bundesanstalt auf den von diesem herausgegebenen Formblättern einzureichen.


§ 10 Kosten



Soweit auf Grund dieser Verordnung für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der Bundesanstalt die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.