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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 5 - Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung (MMilchSBeihV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 4; aufgehoben durch Artikel 49 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7847-11-4-65 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Anerkennung von Denaturierungsstellen



(1) Anerkennungen nach § 4 Abs. 2 werden auf Antrag von der Bundesanstalt durch Erlaubnisschein erteilt.

(2) Die Anerkennung darf nur einem Antragsteller erteilt werden,

1.
der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

2.
der über geeignete technische Einrichtungen mit einer Mindestkapazität von 10 Tonnen im Rahmen dieser Verordnung pro Tag denaturierten Magermilchpulvers verfügt,

3.
der auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:

a)
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden sollen,

b)
Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute und

4.
der im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 2 in der betroffenen Betriebsstätte kein Mischfutter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 herstellt, es sei denn, daß genügend Sicherheit für eine anderweitige wirksame Kontrolle besteht.

Auf Verlangen hat der Antragsteller nachzuweisen, daß die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 vorliegen.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird. Im übrigen kann sie unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden.