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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 7 - Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung (MMilchSBeihV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 4; aufgehoben durch Artikel 49 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 7847-11-4-65 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



Der Beteiligte ist verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei können Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, herangezogen werden. Der Beteiligte ist weiter verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.