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Artikel 5 - Seeschiffahrtsanpassungsgesetz (SchAnpG k.a.Abk.)
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis und Veröffentlichung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft veröffentlicht den Wortlaut bekanntgemachter internationaler Schiffssicherheitsregelungen in einer für den Anwender möglichst geeigneten Form.
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