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Gesetz zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschiffahrt an den internationalen Standard (Seeschiffahrtsanpassungsgesetz - SchAnpG k.a.Abk.)
Artikel 1 Schiffssicherheitsgesetz
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Artikel 2 bis 4 (Änderung und Aufhebung von Vorschriften)
Artikel 2 bis 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis und Veröffentlichung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft veröffentlicht den Wortlaut bekanntgemachter internationaler Schiffssicherheitsregelungen in einer für den Anwender möglichst geeigneten Form.
Artikel 6 bis 9 (Änderung von Gesetzen)
Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(2) Abschnitt D Nr. 3 der Anlage zu Artikel 1 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
(2a) Artikel 6 bis 10 treten, vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Genehmigung wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden.
(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1998 in Kraft.
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