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§ 5 - Margarine- und Mischfettverordnung (MargMFV)
V. v. 31.08.1990 BGBl. I S. 1989, 2259; zuletzt geändert durch Artikel 17 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 16.09.1990; FNA: 7842-11 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 16.09.1990; FNA: 7842-11 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 5
(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestelltes Margarineschmalz oder Mischfettschmalz (ausländisches Margarineschmalz oder Mischfettschmalz), das nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, darf vorbehaltlich des Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- es nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes hergestellt und dort verkehrsfähig ist und,
- 2.
- soweit es sich nicht um ein Erzeugnis handelt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht ist oder aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig im Verkehr befindet, für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürftige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung oder nach § 68 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassen worden ist.
(2) 1Ausländisches Margarine- und Mischfettschmalz, das in wesentlichen charakteristischen Merkmalen, insbesondere hinsichtlich des Fettgehalts und der Verwendung von Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen abweicht, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach § 4 und nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die Beschreibung der Abweichung auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild deutlich lesbar angegeben ist. 2Der Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben, sofern nicht durch eine Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen werden kann. 3Zusätzlich darf auch die Bezeichnung des Lebensmittels des Herstellungslandes verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 17 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 5 MargMFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2017 | Artikel 17 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 MargMFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MargMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MargMFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MargMFV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 13.07.2017)
... 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ausländisches Margarineschmalz oder ausländisches Mischfettschmalz, das nicht oder nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 17 LMIDVEV Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
... ist, für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis zu verwenden." 2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ...
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