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Verordnung über Margarine- und Mischfetterzeugnisse (Margarine- und Mischfettverordnung - MargMFV)
V. v. 31.08.1990 BGBl. I S. 1989, 2259; zuletzt geändert durch Artikel 17 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 16.09.1990; FNA: 7842-11 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 16.09.1990; FNA: 7842-11 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Eingangsformel
Es verordnen
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
auf Grund des § 7 Satz 1 und des § 19 Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft
der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19 Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
der Bundesminister für Wirtschaft
auf Grund des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und der Finanzen:
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
auf Grund des § 7 Satz 1 und des § 19 Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft
der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19 Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
der Bundesminister für Wirtschaft
auf Grund des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und der Finanzen:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Normen für Streichfette mit Ausnahme der Milchstreichfette.
Text in der Fassung des Artikels 9 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen V. v. 14. Juli 2010 BGBl. I S. 929 m.W.v. 22. Juli 2010
§ 2
(weggefallen)
§ 3
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Margarineschmalz oder Mischfettschmalz, das den in der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht, darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 4 Kennzeichnungsvorschriften
(1) Für Margarineschmalz und Mischfettschmalz sind die in der Anlage vorgesehenen Bezeichnungen die Bezeichnungen der Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gramm pro 100 Gramm in Massenanteilen und weniger ist ein Hinweis anzubringen, dass das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, und zwar
- 1.
- bei vorverpackten Erzeugnissen und bei nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett,
- 2.
- bei der Abgabe von nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung.
(3) Es ist verboten, eine Verkehrsbezeichnung, die nach Anhang VII Teil VII Abschnitt I Unterabsatz 3 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) einem bestimmten Erzeugnis vorbehalten ist, für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis zu verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 17 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017
§ 5
(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestelltes Margarineschmalz oder Mischfettschmalz (ausländisches Margarineschmalz oder Mischfettschmalz), das nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, darf vorbehaltlich des Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- es nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes hergestellt und dort verkehrsfähig ist und,
- 2.
- soweit es sich nicht um ein Erzeugnis handelt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht ist oder aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig im Verkehr befindet, für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürftige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung oder nach § 68 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassen worden ist.
(2) 1Ausländisches Margarine- und Mischfettschmalz, das in wesentlichen charakteristischen Merkmalen, insbesondere hinsichtlich des Fettgehalts und der Verwendung von Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen abweicht, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach § 4 und nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die Beschreibung der Abweichung auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild deutlich lesbar angegeben ist. 2Der Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben, sofern nicht durch eine Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen werden kann. 3Zusätzlich darf auch die Bezeichnung des Lebensmittels des Herstellungslandes verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 17 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ausländisches Margarineschmalz oder ausländisches Mischfettschmalz, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist, in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Margarineschmalz oder Mischfettschmalz in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 3 eine Verkehrsbezeichnung verwendet.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang VII Teil VII
- 1.
- Abschnitt I Unterabsatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis abgibt,
- 2.
- Abschnitt I Unterabsatz 2 eine andere als eine dort genannte Verkehrsbezeichnung verwendet oder
- 3.
- Abschnitt II Nummer 2 für ein in Anhang VII Anlage II Buchstabe B und C genanntes Erzeugnis einen Hinweis gibt.
Text in der Fassung des Artikels 17 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017
§ 7 Inkrafttreten
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu § 3)
1 | 2 | 3 |
Bezeichnung | Herstellungsweise Zusammensetzung | Fettgehalt in 100 Gewichtsteilen |
I. Margarineschmalz (Schmelzmargarine) | hergestellt aus genußtauglichen Fettstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, keine Emulsion, aromatisiert, in der Regel kräftig gelb und einem Höchstgehalt an Milchfett von 3% des Gesamtfettgehaltes | mindestens 99 |
II. Mischfettschmalz (Schmelzmischfett) | hergestellt aus genußtauglichen Fettstoffen pflanzlicher und tierischer Herkunft, keine Emulsion; Milchfettanteil am Gesamtfett 10% bis 80% | mindestens 99 |
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