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Änderung § 6 MargMFV vom 23.12.2010
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§ 6 MargMFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung | § 6 MargMFV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ausländisches Margarineschmalz oder ausländisches Mischfettschmalz, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist, in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Margarineschmalz oder Mischfettschmalz in den Verkehr bringt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 513/2010 der Kommission vom 15. Juni 2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, verstößt, indem er 1. entgegen Anhang XV Abschnitt I Nummer 1 ein dort genanntes Erzeugnis abgibt, das den in der Anlage zu Anhang XV genannten Anforderungen nicht genügt, 2. entgegen Anhang XV Abschnitt I Nummer 2 Satz 1 eine dort genannte Verkehrsbezeichnung für ein dort genanntes Erzeugnis nicht verwendet, 3. entgegen Anhang XV Abschnitt I Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Verkehrsbezeichnung für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder 4. entgegen Anhang XV Abschnitt III Nummer 2 einen Hinweis gibt, der ein dort genanntes Erzeugnis betrifft und einen anderen Fettgehalt nennt, bedingt oder vermuten lässt. |
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