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Änderung § 4 MargMFV vom 13.07.2017
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§ 4 MargMFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 4 MargMFV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 17 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Kennzeichnungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Für Margarine- und Mischfetterzeugnisse sind die in der Anlage und den in § 1 genannten Rechtsakten genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. (2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gewichtshundertteilen und weniger ist ein Hinweis, daß das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. (3) (weggefallen) (4) Bei Margarine- und Mischfetterzeugnissen, die unverpackt oder in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an Verbraucher abgegeben werden, sind die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 auf einem Schild bei der Ware deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache zu machen. | (Text neue Fassung) (1) Für Margarineschmalz und Mischfettschmalz sind die in der Anlage vorgesehenen Bezeichnungen die Bezeichnungen der Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gramm pro 100 Gramm in Massenanteilen und weniger ist ein Hinweis anzubringen, dass das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, und zwar 1. bei vorverpackten Erzeugnissen und bei nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett, 2. bei der Abgabe von nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung. (3) Es ist verboten, eine Verkehrsbezeichnung, die nach Anhang VII Teil VII Abschnitt I Unterabsatz 3 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) einem bestimmten Erzeugnis vorbehalten ist, für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis zu verwenden. |
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