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§ 2a - Fischetikettierungsverordnung (FischEtikettV)

§ 2a Angabe des Fanggerätes



Bei der Angabe der Fanggerätekategorie nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ist bei zugelassenen Fanggeräten der Binnenfischerei, die nicht in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 erfasst sind, der gebräuchliche Name des Fanggerätes anzugeben.



 
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Frühere Fassungen von § 2a FischEtikettV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.11.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung
vom 05.11.2015 BGBl. I S. 1926

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a FischEtikettV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a FischEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischEtikettV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung
V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
Artikel 1 1. FischEtikettVÄndV
... Aquakulturerzeugnissen." 2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt: „§ 2 Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung ... Krebs- und Weichtiere, Algen und Tange sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse. § 2a Angabe des Fanggerätes Bei der Angabe der Fanggerätekategorie nach Artikel ...