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§ 2 - Fischetikettierungsverordnung (FischEtikettV)

§ 2 Begriffsbestimmung



Im Sinne dieser Verordnung sind Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse die von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfassten Fische, Krebs- und Weichtiere, Algen und Tange sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse.





 

Frühere Fassungen von § 2 FischEtikettV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.11.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung
vom 05.11.2015 BGBl. I S. 1926

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 FischEtikettV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FischEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischEtikettV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung
V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
Artikel 1 1. FischEtikettVÄndV
... der Etikettierung von Fischereierzeugnissen und Aquakulturerzeugnissen." 2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt: „§ 2 ... und Aquakulturerzeugnissen." 2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt: „§ 2 Begriffsbestimmung Im Sinne dieser ... 2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt: „§ 2 Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung sind Fischereierzeugnisse und ...