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§ 4 - Fischetikettierungsverordnung (FischEtikettV)
V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3363; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
Geltung ab 28.08.2002; FNA: 7847-25-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 28.08.2002; FNA: 7847-25-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Ausnahme von der Etikettierungspflicht
Werden Fischereierzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse unmittelbar von einem Fischereifahrzeug verkauft und beträgt der gesamte Verkaufswert je Kalendertag und Endverbraucher 50 Euro oder weniger, sind bei dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse die Anforderungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 nicht zu beachten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung V. v. 5. November 2015 BGBl. I S. 1926 m.W.v. 12. November 2015
Frühere Fassungen von § 4 FischEtikettV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.11.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung vom 05.11.2015 BGBl. I S. 1926 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 FischEtikettV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FischEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischEtikettV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung
V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
Artikel 1 1. FischEtikettVÄndV
... durch das Wort „Union" ersetzt. 4. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben. 5. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die ... 5 werden aufgehoben. 5. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die §§ 4 bis 8. 6. Der neue § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 ... bisherigen §§ 6 bis 10 werden die §§ 4 bis 8. 6. Der neue § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Ausnahme von der Etikettierungspflicht ... 4 bis 8. 6. Der neue § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Ausnahme von der Etikettierungspflicht Werden Fischereierzeugnisse oder ...
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