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§ 5 - Fischetikettierungsverordnung (FischEtikettV)
V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3363; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
Geltung ab 28.08.2002; FNA: 7847-25-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 28.08.2002; FNA: 7847-25-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Aufbewahrung von Belegen
Jeder Marktbeteiligte ist verpflichtet, die Belege, aus denen sich eine Bestätigung der nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Etikettierung vorgeschriebenen Angaben ergibt, zwei Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen Belegs. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung V. v. 5. November 2015 BGBl. I S. 1926 m.W.v. 12. November 2015
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Frühere Fassungen von § 5 FischEtikettV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.11.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung vom 05.11.2015 BGBl. I S. 1926 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 FischEtikettV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FischEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischEtikettV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FischEtikettV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.11.2015)
... des Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Beleg nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt. (2) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung
V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
Artikel 1 1. FischEtikettVÄndV
... durch das Wort „Union" ersetzt. 4. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben. 5. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die §§ 4 ... 5 werden aufgehoben. 5. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die §§ 4 bis 8. 6. Der neue § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Satz 1" durch die Angabe „§ 5 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ...
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