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§ 7 - Fischetikettierungsverordnung (FischEtikettV)
V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3363; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
Geltung ab 28.08.2002; FNA: 7847-25-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 28.08.2002; FNA: 7847-25-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Zuständige Verwaltungsbehörde
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fischetikettierungsgesetzes und nach § 6 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 4 Satz 1 Nr. 1 des Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung zuständig ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung V. v. 5. November 2015 BGBl. I S. 1926 m.W.v. 12. November 2015
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Frühere Fassungen von § 7 FischEtikettV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.11.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung vom 05.11.2015 BGBl. I S. 1926 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 FischEtikettV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FischEtikettV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischEtikettV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Fischetikettierungsverordnung
V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
Artikel 1 1. FischEtikettVÄndV
... 5 werden aufgehoben. 5. Die bisherigen §§ 6 bis 10 werden die §§ 4 bis 8. 6. Der neue § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 ... § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Satz 1" durch die Angabe „§ 5 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird ... S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis zum Verkauf anbietet." 8. In dem neuen § 7 werden die Wörter „nach § 8 dieser Verordnung" durch die Wörter ...
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