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Änderung § 5 FischEtikettV vom 12.11.2015

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§ 7 FischEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 5 FischEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926

(Text alte Fassung)

§ 7 Aufbewahrung von Belegen


(Text neue Fassung)

§ 5 Aufbewahrung von Belegen


(Textabschnitt unverändert)

Jeder Marktbeteiligte ist verpflichtet, die Belege, aus denen sich eine Bestätigung der nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Etikettierung vorgeschriebenen Angaben ergibt, zwei Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen Belegs. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.