Entsandten Arbeitern im Sinne des §
4 Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 29. Februar 2004 für Arbeitsstunden gewährt, die sie in einem außerhalb des Geltungsbereichs des
Arbeitsförderungsgesetzes gelegenen europäischen Gebiet nördlich des 42. Grades nördlicher Breite leisten.