Für Anträge auf Gewährung von Wintergeld nach §
1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. Liegt die für die entsandten Arbeiter zuständige Lohnstelle im Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit, so ist diese zuständig.