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Änderung § 6 AusglV vom 21.12.2007
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§ 6 AusglV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 6 AusglV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit | |
(Text alte Fassung) (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt als Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ein um die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ermittelten Werbungskosten verminderter Betrag, soweit der Gesamtbetrag der zu berücksichtigenden Werbungskosten höher ist als 30 Deutsche Mark monatlich. (2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Kosten der tariflich günstigsten Zeitkarte zu berücksichtigen. Wird außer einem öffentlichen Verkehrsmittel ein Fahrrad benutzt, so ist neben den Kosten der Zeitkarte ein Betrag von 12 Deutsche Mark monatlich zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt als Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ein um die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ermittelten Werbungskosten verminderter Betrag, soweit der Gesamtbetrag der zu berücksichtigenden Werbungskosten höher ist als 15 Euro monatlich. (2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Kosten der tariflich günstigsten Zeitkarte zu berücksichtigen. Wird außer einem öffentlichen Verkehrsmittel ein Fahrrad benutzt, so ist neben den Kosten der Zeitkarte ein Betrag von 6 Euro monatlich zu berücksichtigen. |
(3) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses folgende monatliche Pauschbeträge zu berücksichtigen: | |
a) Bei Benutzung eines Kraftwagens 12,00 Deutsche Mark, b) bei Benutzung eines Kleinstkraftwagens (drei- oder vierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hubraum von nicht mehr als 500 Kubikzentimeter hat) 8,50 Deutsche Mark, c) bei Benutzung eines Motorrads oder eines Motorrollers 5,50 Deutsche Mark, d) bei Benutzung eines Fahrrads mit Motor 3,00 Deutsche Mark | a) Bei Benutzung eines Kraftwagens 6 Euro, b) bei Benutzung eines Kleinstkraftwagens (drei- oder vierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hubraum von nicht mehr als 500 Kubikzentimeter hat) 4,40 Euro, c) bei Benutzung eines Motorrads oder eines Motorrollers 2,80 Euro, d) bei Benutzung eines Fahrrads mit Motor 1,50 Euro |
für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt. Ist der Schwerbeschädigte in einem Kalendermonat weniger als 11 Tage beschäftigt, so ermäßigen sich die Sätze auf die Hälfte. Für Kalendermonate, in denen der Schwerbeschädigte nicht beschäftigt ist, sind Aufwendungen für ein eigenes Kraftfahrzeug nicht zu berücksichtigen. (4) Ist der Schwerbeschädigte außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, so sind die durch Führung eines doppelten Haushalts nachweislich entstehenden Mehraufwendungen sowie die unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen entstehenden tatsächlichen Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für wöchentlich eine Familienheimfahrt zu berücksichtigen, sofern nicht zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen eine Entschädigung im Sinne des § 2 Nr. 7 gewährt wird. Ein eigener Hausstand ist dann anzunehmen, wenn der Schwerbeschädigte eine Wohnung mit eigener oder selbstbeschaffter Möbelausstattung besitzt. Bei Unverheirateten ist die Unterhaltung eines eigenen Hausstands auch dann anzunehmen, wenn sie nachweislich ganz oder überwiegend die Kosten für einen Haushalt tragen, den sie gemeinsam mit nächsten Angehörigen, insbesondere mit Kindern oder Eltern, führen; die Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn das Finanzamt Mehraufwendungen infolge des doppelten Haushalts als Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt hat oder den Umständen nach anerkennen würde. |
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