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Änderung § 2 MRRG vom 19.12.2006

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§ 2 MRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung
§ 2 MRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Speicherung von Daten


(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Ordensnamen/Künstlernamen,

(Text neue Fassung)

5. Ordensname, Künstlername,

6. Tag und Ort der Geburt,

7. Geschlecht,

8. (weggefallen)

9. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),

10. Staatsangehörigkeiten,

11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,

12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

13. Tag des Ein- und Auszugs,

14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),

16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),

17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,

18. Übermittlungssperren,

19. Sterbetag und -ort.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:

1. für die Vorbereitung von Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament

die Tatsache, dass der Betroffene

a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

b) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,

2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten

steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern),

3. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen

vorherige Änderung nächste Änderung

die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,



die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist,

4. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren

die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,

5. für Zwecke der Suchdienste

die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,

6. für waffenrechtliche Verfahren

die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,

vorherige Änderung

7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,



7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung) und die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal und die Identifikationsnummer des Ehegatten sowie das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal und die Identifikationsnummern minderjähriger Kinder,

8. für sprengstoffrechtliche Verfahren

die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung.

(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere Daten gespeichert werden.