Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 MRRG vom 19.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 MRRG, alle Änderungen durch Artikel 16 JStG 2007 am 19. Dezember 2006 und Änderungshistorie des MRRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23 MRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung
§ 23 MRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Anpassung der Landesgesetzgebung; unmittelbare Geltung


(1) Die Länder haben ihr Melderecht den Vorschriften dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

(Text alte Fassung)

(2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 4, 6 und 8, § 10, soweit er die Speicherung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 betrifft, § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2, soweit dort auf die Fortschreibung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 8 abgestellt wird, gelten bis zur Anpassung des Melderechts der Länder unmittelbar. Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15, soweit sie die Speicherung von Daten des Lebenspartners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen, und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den Lebenspartner oder auf eine Lebenspartnerschaft abgestellt wird. Im Übrigen haben die Länder ihr Melderecht den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes geänderten oder eingefügten Vorschriften dieses Gesetzes bis zum 1. August 2001 anzupassen.

(Text neue Fassung)

(2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4, 6 bis 8, § 10, soweit er die Speicherung der Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 7 und die Löschung des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 betrifft, § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2, soweit dort auf die Fortschreibung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 abgestellt wird, gelten bis zur Anpassung des Melderechts der Länder unmittelbar. Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15, soweit sie die Speicherung von Daten des Lebenspartners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen, und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den Lebenspartner oder auf eine Lebenspartnerschaft abgestellt wird. Im Übrigen haben die Länder ihr Melderecht den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes geänderten oder eingefügten Vorschriften dieses Gesetzes bis zum 1. August 2001 anzupassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige