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Änderung § 5 Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehr vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 503 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann ein nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes genehmigtes Luftfahrtunternehmen verpflichten, regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über Art und Umfang der Verkehrsleistungen zu erstatten, die das Unternehmen jeweils erbringen kann. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Zahl und den Betriebszustand der Luftfahrzeuge.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann ein nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes genehmigtes Luftfahrtunternehmen verpflichten, regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über Art und Umfang der Verkehrsleistungen zu erstatten, die das Unternehmen jeweils erbringen kann. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Zahl und den Betriebszustand der Luftfahrzeuge.


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