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Änderung § 2 Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehr vom 08.11.2006
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 490 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle (§ 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes) eingetragen sind, dürfen im Luftverkehr nur noch betrieben werden 1. von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes), 2. von sonstigen Haltern von Luftfahrzeugen a) zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlicher Verfügung beruhenden Verpflichtung, b) zur Rettung von Menschen und zur Hilfe bei Notständen, c) für lebenswichtige gewerbliche und berufliche Zwecke, wenn die höhere Verwaltungsbehörde des Landes bescheinigt hat, daß ein solcher Zweck vorliegt. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 zulassen und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c weitere Beschränkungen vorschreiben. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 zulassen und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c weitere Beschränkungen vorschreiben. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die von der Bundespolizei, der Polizei, dem Katastrophenschutz sowie von den Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände betriebenen Luftfahrzeuge, ferner für die bei Anwendung dieser Verordnung (§ 7 Abs. 2) bereits angetretenen Flüge sowie für Rückflüge aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in das Bundesgebiet. |
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