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§ 2 - Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV)

V. v. 30.09.2004 BGBl. I S. 2562; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.12.2004; FNA: 361-4 Kostenrecht
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§ 2 Allgemeine Vorschriften



(1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben.

(2) Gebühren für die Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf werden neben den Gebühren für Eintragungen im Register oder für Entgegennahmen zum Register gesondert erhoben.

(3) 1Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. 2Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache.

(4) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln:

1.
die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses;

2.
die Anmeldung der Verlegung

a)
der Hauptniederlassung,

b)
des Sitzes oder

c)
der Zweigniederlassung

und die gleichzeitige Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift;

3.
mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen;

4.
die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.

(5) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.



 
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Frühere Fassungen von § 2 HRegGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
vom 29.11.2010 BGBl. I S. 1731
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 10 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
aktuellvor 18.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 HRegGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HRegGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HRegGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 10 EGSCE Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
... vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ... die Wörter „oder des Statuts" gestrichen. 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Recht der Europäischen ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 9 DiRUG Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
... von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
V. v. 29.11.2010 BGBl. I S. 1731
Artikel 1 2. HRegGebVÄndV
... oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz" gestrichen. 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend ...