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§ 3 - Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV)
V. v. 30.09.2004 BGBl. I S. 2562; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.12.2004; FNA: 361-4 Kostenrecht
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Geltung ab 01.12.2004; FNA: 361-4 Kostenrecht
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§ 3 Zurücknahme
(1) 1Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zurückgewiesen worden ist, sind 120 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. 2Bei der Zurücknahme einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.
(2) 1Erfolgt die Zurücknahme spätestens am Tag bevor eine Entscheidung des Gerichts mit der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung eines Hindernisses (§ 382 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) unterzeichnet wird, beträgt die Gebühr 75 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühr, höchstens jedoch 250 Euro. 2Der unterzeichneten Entscheidung steht ein gerichtliches elektronisches Dokument gleich (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 130b der Zivilprozessordnung). 3Betrifft eine Anmeldung mehrere Tatsachen, betragen in den Fällen der Sätze 1 und 2 die auf die zurückgenommenen Teile der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 250 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung V. v. 29. November 2010 BGBl. I S. 1731 m.W.v. 1. Januar 2011
Frühere Fassungen von § 3 HRegGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung vom 29.11.2010 BGBl. I S. 1731 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 HRegGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HRegGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HRegGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 HRegGebV Zurücknahme oder Zurückweisung in besonderen Fällen (vom 01.01.2011)
... den Gebühren 1503, 2501 und 3501 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. § 3 Absatz 2 bleibt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
V. v. 29.11.2010 BGBl. I S. 1731
Artikel 1 2. HRegGebVÄndV
... Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung." 3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Zurücknahme (1) Wird ... 3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Zurücknahme (1) Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor die Eintragung ... und 3501" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Absatz 2 bleibt unberührt." 5. Nach § 5 wird folgender § 5a ...
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