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§ 4 - Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV)

V. v. 30.09.2004 BGBl. I S. 2562; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.12.2004; FNA: 361-4 Kostenrecht
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§ 4 Zurückweisung



1Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. 2Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.



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Frühere Fassungen von § 4 HRegGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
vom 29.11.2010 BGBl. I S. 1731

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 HRegGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HRegGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HRegGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
V. v. 29.11.2010 BGBl. I S. 1731
Artikel 1 2. HRegGebVÄndV
... des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung." 3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Zurücknahme (1) Wird eine ... der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt höchstens 250 Euro. § 4 Zurückweisung Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der ...