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§ 5 - Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV)
V. v. 30.09.2004 BGBl. I S. 2562; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.12.2004; FNA: 361-4 Kostenrecht
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Geltung ab 01.12.2004; FNA: 361-4 Kostenrecht
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§ 5 Zurücknahme oder Zurückweisung in besonderen Fällen
1Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1503, 2501 und 3501 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. 2§ 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung V. v. 29. November 2010 BGBl. I S. 1731 m.W.v. 1. Januar 2011
Frühere Fassungen von § 5 HRegGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung vom 29.11.2010 BGBl. I S. 1731 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 HRegGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HRegGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HRegGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
V. v. 29.11.2010 BGBl. I S. 1731
Artikel 1 2. HRegGebVÄndV
... und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „1506, 2502 und ... „§ 3 Absatz 2 bleibt unberührt." 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Übergangsvorschrift ...
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