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Synopse aller Änderungen der HRegGebV am 18.08.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2006 durch Artikel 10 des EGSCE geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HRegGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

HRegGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
HRegGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
(Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über Gebühren in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen
(Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Allgemeine Vorschriften


(1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben.

(2) Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses betreffen eine Tatsache. Mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags, einer Satzung oder eines Statuts, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen, bilden eine Tatsache. Die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder des Statuts betreffen eine Tatsache.



(3) Die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses betreffen eine Tatsache. Mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen, bilden eine Tatsache. Die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung betreffen eine Tatsache.

(4) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a (neu)




§ 2a Recht der Europäischen Union


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Umwandlungen und Verschmelzungen nach dem Recht der Europäischen Union stehen hinsichtlich der Gebühren den Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz gleich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis


Teil 1
Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister

Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 1:
(1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften.
(2) Für den Vermerk über die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register der Hauptniederlassung oder des Sitzes, im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung auch für den Vermerk im Register der bisherigen Zweigniederlassung, werden keine Gebühren erhoben. Das Gleiche gilt für die Eintragung der Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben; Eintragungen in das Register der Zweigniederlassung aufgrund von Mitteilungen des Gerichts der Hauptniederlassung oder des Sitzes werden jedoch nur durch die Gebühr 1507 abgegolten.
(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 1400 und 1401 bleiben unberührt.

Abschnitt 1
Ersteintragung

Vorbemerkung 1.1:
Die Gebühren 1100 bis 1102 werden auch für die Errichtung einer Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland erhoben.

| Eintragung - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - |

1100 | - eines Einzelkaufmanns | 50,00 EUR

1101 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 70,00 EUR

1102 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter
oder jeden weiteren einzutragenden Partner um | 20,00 EUR

| Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG |

1103 | - eines Einzelkaufmanns | 50,00 EUR

1104 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 80,00 EUR

1105 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter
oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um | 20,00 EUR

Abschnitt 2
Errichtung oder Verlegung einer Zweigniederlassung

Vorbemerkung 1.2:
Gebühren nach diesem Abschnitt sind im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.

| Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk eine Zweigniederlassung errichtet oder
in dessen Bezirk eine Zweigniederlassung verlegt worden ist, bei |

1200 | - einem Einzelkaufmann | 50,00 EUR

1201 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | 80,00 EUR

| - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: |

1202 | -- Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge-
tragenen Person um | 20,00 EUR

1203 | -- Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um | 10,00 EUR

Abschnitt 3
Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes

Vorbemerkung 1.3:
Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.

| Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz
verlegt worden ist, bei |

1300 | - einem Einzelkaufmann | 60,00 EUR

1301 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | - 60,00 EUR ---

| - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: |

1302 | -- Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um | 20,00 EUR

1303 | -- Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um | 10,00 EUR

Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG |

1400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 130,00 EUR

1401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erho-
ben. | 130,00 EUR

Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 1.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.

| Eintragung einer Tatsache bei |

1500 | - einem Einzelkaufmann | 40,00 EUR

1501 | - einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern | 40,00 EUR

1502 | - einer Gesellschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Gesellschaftern
oder einer Partnerschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Partnern | 50,00 EUR

1503 | - einer Gesellschaft mit mehr als 100 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 100 eingetragenen Partnern | 60,00 EUR

1505 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 1500 bis 1503 betragen | 30,00 EUR

1506 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR

1507 | Eintragung in das Register der Zweigniederlassung aufgrund einer Mitteilung des
Gerichts, in dessen Bezirk sich die Hauptniederlassung oder der Sitz befindet | 30,00 EUR

| Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr
nur einmal erhoben. |


Teil 2
Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B

Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 2:
(1) Für den Vermerk über die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register des Sitzes, im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung auch für den Vermerk im Register der bisherigen Zweigniederlassung, werden keine Gebühren erhoben. Das Gleiche gilt für die Eintragung der Verlegung des Sitzes im Register des bisherigen Sitzes.
(2) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben; Eintragungen in das Register der Zweigniederlassung aufgrund von Mitteilungen des Gerichts des Sitzes werden jedoch nur durch die Gebühr 2503 abgegolten.
(3) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.

Abschnitt 1
Ersteintragung

Vorbemerkung 2.1:
Die Gebühren 2100 und 2102 werden auch für die Errichtung einer Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland
erhoben.

2100 | Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 100,00 EUR

2101 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2100 beträgt | 150,00 EUR

2102 | Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - außer aufgrund einer Umwandlung
nach dem UmwG - | 240,00 EUR

2103 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2102 beträgt | 290,00 EUR

| Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG |

2104 | - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 190,00 EUR

2105 | - einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 210,00 EUR

2106 | - eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit | 190,00 EUR

Abschnitt 2
Errichtung oder Verlegung einer Zweigniederlassung

2200 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung errichtet oder in dessen Bezirk die Zweigniederlassung verlegt worden ist Die Gebühr wird im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | 90,00 EUR

Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

2300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5
bleibt unberührt. | 110,00 EUR

Abschnitt 4
Besondere spätere Eintragung

| Eintragung |

2400 | - der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung | 170,00 EUR

2401 | - der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG | 140,00 EUR

| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG |

2402 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 160,00 EUR

2403 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erho-
ben. | 160,00 EUR

2404 | Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesell-
schaft | 60,00 EUR

Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 2.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.

2500 | Eintragung einer Tatsache | 40,00 EUR

2501 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühr 2500 beträgt | 30,00 EUR

2502 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR

2503 | Eintragung in das Register der Zweigniederlassung aufgrund einer Mitteilung des
Gerichts, in dessen Bezirk sich der Sitz befindet
Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr
nur einmal erhoben. | 30,00 EUR


Teil 3
Eintragungen in das Genossenschaftsregister

Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorbemerkung 3:
(1) Für den Vermerk über die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register des Sitzes, im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung auch für den Vermerk im Register der bisherigen Zweigniederlassung, werden keine Gebühren erhoben. Das Gleiche gilt für die Eintragung der Verlegung des Sitzes im Register des bisherigen Sitzes.
(2) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben; Eintragungen in das Register der Zweigniederlassung aufgrund von Mitteilungen des Gerichts des Sitzes werden jedoch nur durch die Gebühr 3503 abgegolten.
(3) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 3400 und 3401 bleiben unberührt.



Vorbemerkung 3:
(1) Für den Vermerk über die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register des Sitzes, im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung auch für den Vermerk im Register der bisherigen Zweigniederlassung, werden keine Gebühren erhoben. Das Gleiche gilt für die Eintragung der Verlegung des Sitzes im Register des bisherigen Sitzes.
(2) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben; Eintragungen in das Register der Zweigniederlassung aufgrund von Mitteilungen des Gerichts des Sitzes werden jedoch nur durch die Gebühr 3503 abgegolten.
(3) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 3400 und 3401 bleiben unberührt.
Vorbemerkung 3.1:
Die Gebühr 3100 wird auch für die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland erhoben.


Abschnitt 1
Ersteintragung

| Eintragung |

3100 | - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 150,00 EUR

3101 | - aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 180,00 EUR

Abschnitt 2
Errichtung oder Verlegung einer Zweigniederlassung

3200 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung errichtet oder
in dessen Bezirk die Zweigniederlassung verlegt worden ist
Die Gebühr wird im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung nicht erhoben, wenn das
bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | 50,00 EUR

Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5
bleibt unberührt. | 50,00 EUR

Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG |

3400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 110,00 EUR

3401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren
erhoben. | 110,00 EUR

Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.

3500 | Eintragung einer Tatsache | 60,00 EUR

3501 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühr 3500 beträgt | 30,00 EUR

3502 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR

3503 | Eintragung in das Register der Zweigniederlassung aufgrund einer Mitteilung des
Gerichts, in dessen Bezirk sich der Sitz befindet
Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr
nur einmal erhoben. | 30,00 EUR


Teil 4
Prokuren

Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 4:
Dieser Teil gilt auch für Eintragungen ohne wirtschaftliche Bedeutung, die Prokuren betreffen.

4000 | Eintragung, Änderung oder Löschung einer Prokura
Betrifft dieselbe Anmeldung mehrere Prokuren, wird die Gebühr für jede Prokura gesondert
erhoben. | 20,00 EUR


Teil 5
Weitere Geschäfte

Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 5:
Mit den Gebühren 5000 bis 5008 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten.

| Entgegennahme |

5000 | - des Jahres- oder Einzelabschlusses und der dazugehörenden Unterlagen | 20,00 EUR

5001 | - des Konzernabschlusses und der dazugehörenden Unterlagen | 30,00 EUR

5002 | - der Bescheinigung des Prüfungsverbandes (§ 59 Abs. 1 GenG) | 10,00 EUR

vorherige Änderung

5003 | - der Bekanntmachung der ersten Bilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG) | 20,00 EUR



5003 | - der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG) | 20,00 EUR

5004 | - der Liste der Gesellschafter (§ 40 Abs. 1 GmbHG) | 20,00 EUR

5005 | - der Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung (§ 325a Abs. HGB) | 20,00 EUR

5006 | - der Bekanntmachung von Änderungen im Aufsichtsrat (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) | 20,00 EUR

5007 | - der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) | 10,00 EUR

5008 | - des Protokolls der Jahreshauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) | 20,00 EUR

5009 | Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem UmwG | 20,00 EUR