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Synopse aller Änderungen der HRegGebV am 01.08.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 9 des DiRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HRegGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

HRegGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
HRegGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. 2 Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(Text neue Fassung)

1 Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bereitstellung von Registerdaten und von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. 2 Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Allgemeine Vorschriften


(1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. 2 Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache.

(3)
Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln:



(2) Gebühren für die Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf werden neben den Gebühren für Eintragungen im Register oder für Entgegennahmen zum Register gesondert erhoben.

(3)
1 Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. 2 Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache.

(4)
Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln:

1. die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses;

2. die Anmeldung der Verlegung

a) der Hauptniederlassung,

b) des Sitzes oder

c) der Zweigniederlassung

und die gleichzeitige Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift;

3. mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen;

4. die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.



(5) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis


Teil 1 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 1:
(1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betref-
fen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern
geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit
Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt,
unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im
Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Euro-
päischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben un-
berührt.



Abschnitt 1
Ersteintragung

| Eintragung - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - |

1100 | - eines Einzelkaufmanns | 70,00 €

1101 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 100,00 €

1102 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder
jeden weiteren einzutragenden Partner um | 40,00 €

| Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG |

1103 | - eines Einzelkaufmanns | 150,00 €

1104 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 180,00 €

1105 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder
für jeden weiteren einzutragenden Partner um | 70,00 €



Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung



1200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 40,00 €



Abschnitt 3
Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes

Vorbemerkung 1.3:
Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
unberührt.

| Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz
verlegt worden ist, bei |

1300 | - einem Einzelkaufmann | 60,00 €

1301 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | 80,00 €

| - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: |

1302 | - - Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge-
tragenen Person um | 40,00 €

1303 | - - Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person
um | 10,00 €



Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG |

1400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 180,00 €

1401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers | 180,00 €

| Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. |



Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung



Vorbemerkung 1.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht
zu erheben sind.

| Eintragung einer Tatsache bei |

1500 | - einem Einzelkaufmann | 40,00 €

1501 | - einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern | 60,00 €

1502 | - einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern | 70,00 €

1503 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils | 30,00 €

| Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. |

1504 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen | 30,00 €


Teil 2 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 2:
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland be-
treffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische
Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes
keine Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine
Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.



Abschnitt 1
Ersteintragung

2100 | Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unterneh-
mergesellschaft - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 150,00 €

2101 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2100 beträgt | 240,00 €

2102 | Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - außer aufgrund einer Umwandlung nach
dem UmwG - | 300,00 €

2103 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2102 beträgt | 360,00 €

| Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG |

2104 | - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 260,00 €

2105 | - einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 660,00 €

2106 | - eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit | 460,00 €



Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

2200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 120,00 €



Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

2300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 140,00 €

| Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
unberührt. |



Abschnitt 4
Besondere spätere Eintragung

| Eintragung |

2400 | - der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptver-
sammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der
Durchführung der Kapitalerhöhung | 270,00 €

2401 | - der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stamm-
kapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG | 210,00 €

| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG |

2402 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 240,00 €

2403 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | 240,00 €

2404 | Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft | 210,00 €

2405 | Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheits-
aktionären (§ 327e AktG) | 210,00 €



Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 2.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4
nicht zu erheben sind.

2500 | Eintragung einer Tatsache | 70,00 €

2501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühr 2500 beträgt jeweils
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | 40,00 €

2502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 2500 und 2501 betragen | 30,00 €


Teil 3 Eintragungen in das Genossenschaftsregister


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 3:
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im
Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für
inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden.
(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine
Gebühr erhoben.
(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.
(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4
bleiben unberührt.



Abschnitt 1
Ersteintragung

| Eintragung |

3100 | - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 210,00 €

3101 | - aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 360,00 €



Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

3200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 60,00 €



Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 210,00 €

| Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt
unberührt. |



Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG |

3400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 300,00 €

3401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers | 300,00 €

| Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. |



Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4
nicht zu erheben sind.

3500 | Eintragung einer Tatsache | 110,00 €

3501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:
Die Gebühr 3500 beträgt jeweils
Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | 60,00 €

3502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 3500 und 3501 betragen | 30,00 €


Teil 4 Prokuren


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

4000 | Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura | 40,00 €

4001 | Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren:
Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils
Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln. | 30,00 €

4002 | Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühr 4000 beträgt | 30,00 €


Teil 5 Weitere Geschäfte


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 5:

Mit den Gebühren 5001 bis 5006 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen
abgegolten.

| Entgegennahme |

5000 | (aufgehoben) |

vorherige Änderung nächste Änderung

5001 | - der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG) | 30,00 €



5001 | (aufgehoben) |

5002 | - der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) | 30,00 €

5003 | - der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über
die Einreichung (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) | 40,00 €

5004 | - der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) | 40,00 €

5005 | - des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) | 50,00 €

5006 | - von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen
nach dem UmwG | 50,00 €

5007 | Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB):
für jede angefangene Seite
Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird
auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | 2,00 €
- mindestens
25,00 €

vorherige Änderung

 



Teil 6 Bereitstellung zum Abruf


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

6000 | Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf
Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4
und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5
GNotKG ist nicht anzuwenden. | 1/3
der für die
Eintragung oder
Entgegennahme
bestimmten
Gebühr