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Änderung § 7 Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden vom 01.01.2008
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(1) Ausschlußfrist im Sinne dieses Gesetzes ist jede Frist, mit deren Ablauf ein Vermögensrecht oder die Befugnis zur Vornahme einer Rechtshandlung in Vermögensangelegenheiten erlischt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Frist durch deutsches oder ausländisches Gesetz, durch Anordnung eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde oder durch Vertrag oder eine andere Rechtshandlung bestimmt ist und ob die durch sie betroffenen Rechte auf Privatrecht oder öffentlichem Recht beruhen. (2) Ausschlußfristen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht 1. Verjährungsfristen; 2. Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde; | |
(Text alte Fassung) 3. die Fristen, die in § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 263) in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2443) bestimmt sind; | (Text neue Fassung) 3. (aufgehoben) |
4. Fristen, die im Verfahren zur Bereinigung von Wertpapieren zu wahren sind, oder Fristen für den Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung; 5. die Frist zur Anmeldung der Ansprüche nach § 1 des Gesetzes über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 569). |
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