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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.10.2022 aufgehoben
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§ 12 - BAföG-Darlehens-Verordnung (DarlehensV)
neugefasst durch B. v. 28.10.1983 BGBl. I S. 1340; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889
Geltung ab 05.11.1983; FNA: 2212-2-8-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 05.11.1983; FNA: 2212-2-8-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 12 Mitteilungspflichten
(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
- 1.
- jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse
(2) 1Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 nicht nach und muß seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. 2Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. 3§ 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen V. v. 16. Juli 2019 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. September 2019
Frühere Fassungen von § 12 DarlehensV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2019 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen vom 16.07.2019 BGBl. I S. 1095 |
aktuell vorher | 01.08.2016 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV) vom 11.07.2016 BGBl. I S. 1715 |
aktuell | vor 01.08.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 DarlehensV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DarlehensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DarlehensV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 DarlehensV Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten (vom 22.07.2022)
... 1. höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und ... 2. kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und ...
§ 13 DarlehensV Aufteilung der eingezogenen Beträge (vom 01.08.2016)
... 2 Satz 4 zusteht. (2) Kostenerstattungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 2 sowie Bußgelder nach § 14 verbleiben in voller Höhe dem ...
§ 14 DarlehensV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.08.2016)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV)
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1715
Artikel 1 5. DarlehensVÄndV Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
... aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 6. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 12 Abs. 2" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 2" ... 1 und § 12 Abs. 2" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 2" ersetzt. 7. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
V. v. 16.07.2019 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 6. DarlehensVÄndV
... 1. höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und ... 2. kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und ... des Gesetzes)" und „(§ 18 Abs. 4 des Gesetzes)" gestrichen. 9. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 5a" durch die Angabe „§ 18 Absatz 9" ...
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