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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.10.2022 aufgehoben
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Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (BAföG-Darlehens-Verordnung - DarlehensV)
neugefasst durch B. v. 28.10.1983 BGBl. I S. 1340; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889
Geltung ab 05.11.1983; FNA: 2212-2-8-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 05.11.1983; FNA: 2212-2-8-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 1 Reihenfolge der Tilgung
(1) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.
(2) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.
(3) 1Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. 2Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen V. v. 16. Juli 2019 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. September 2019
§ 2 Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten
Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Gesetzes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes
- 1.
- höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war,
- 2.
- kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und
- 3.
- höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind.
Text in der Fassung des Artikels 3 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) G. v. 15. Juli 2022 BGBl. I S. 1150 m.W.v. 22. Juli 2022
§ 3 Nachweise für die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
(1) 1Die für eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes maßgebliche Höhe ihres Einkommens können Darlehensnehmende insbesondere nachweisen durch die Vorlage von
- 1.
- Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ihres Arbeitgebers im Fall eines Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit,
- 2.
- Einkommensteuerbescheiden mit ausgewiesenen Gewinneinkünften im Fall eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder
- 3.
- Bescheiden über den Bezug staatlicher Transferleistungen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf im Sinne von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes entgegensteht.
(2) Die Nachweispflicht nach § 18a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes gilt nur für Freistellungszeiträume ab dem 1. September 2019.
(3) Soweit eine Vorlage von Unterlagen nicht möglich ist, haben Darlehensnehmende das Vorliegen der für die Feststellung der Voraussetzungen erheblichen Tatsachen des § 18a Absatz 1 des Gesetzes an Eides statt zu versichern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen V. v. 16. Juli 2019 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. September 2019
§ 4 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV) V. v. 11. Juli 2016 BGBl. I S. 1715 m.W.v. 1. August 2016
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Vorzeitige Rückzahlung
(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der verbleibenden Darlehensschuld entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Anlage.
(2) 1Die für die Höhe des Nachlasses maßgebliche verbleibende Darlehensschuld wird berücksichtigt
- 1.
- für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu 10.000 Euro,
- 2.
- für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu 10.010 Euro.
(3) 1Wird die gesamte verbleibende Darlehensschuld nicht in einer Summe abgelöst, so ist der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro zu gewähren. 2Reichen vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen verbleibenden Darlehensschuld aus, sind sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten anzurechnen. 3Die verbleibende Darlehensschuld verringert sich um den vorzeitig geleisteten Zahlungsbetrag sowie den im Gegenzug gewährten Nachlass nach Maßgabe des § 18 Absatz 13 des Gesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen V. v. 16. Juli 2019 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. September 2019
§ 7 Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen
Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.
§ 8 Zahlungsrückstand
(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:
- 1.
- Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,
- 2.
- 5 Euro Mahnkosten.
(2) 1Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. 2Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen V. v. 16. Juli 2019 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. September 2019
§ 9 Datenermittlung
(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Bundesverwaltungsamt die für die Zinsberechnung und den Darlehenseinzug erforderlichen Daten über
- 1.
- die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehen,
- 2.
- die in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen über in zurückliegenden Kalenderjahren geleistete Darlehen
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter für Ausbildungsförderung in Einzelfällen, in denen die maschinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist, die Datenmitteilung an das Bundesverwaltungsamt auf den Darlehenserfassungsbögen übermitteln.
(3) (aufgehoben)
(4) Werden an einen Auszubildenden innerhalb eines Kalenderjahres von mehreren Ämtern für Ausbildungsförderung Darlehen geleistet, so hat jedes Amt die Höhe des von ihm gezahlten Darlehens dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen.
(5) 1Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbildungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befaßt war. 2Sie sind dem Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu überlassen.
§ 10 Rückzahlungsbescheid
(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.
(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:
- 1.
- der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und
- 2.
- die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen V. v. 16. Juli 2019 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. September 2019
§ 11 Rückzahlungsbedingungen
§ 11 hat 1 frühere Fassung
(1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats in einer Summe zu leisten.
(2) 1Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des Bundesverwaltungsamtes von der zuständigen Bundeskasse im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen. 2Kann diesem die Einrichtung eines solchen Kontos nicht zugemutet werden, ist die unbare Zahlung auf ein vom Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto der Bundeskasse zuzulassen. 3Die Zahlung gilt mit Eingang des Rückzahlungsbetrages bei der Bundeskasse als geleistet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen V. v. 16. Juli 2019 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. September 2019
§ 12 Mitteilungspflichten
(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
- 1.
- jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse
(2) 1Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 nicht nach und muß seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. 2Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. 3§ 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen V. v. 16. Juli 2019 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. September 2019
§ 13 Aufteilung der eingezogenen Beträge
(1) 1Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Darlehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2 des Gesetzes zu übermitteln. 2Es hat zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag abzuführen, der ihm nach § 56 Absatz 2 Satz 4 zusteht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV) V. v. 11. Juli 2016 BGBl. I S. 1715 m.W.v. 1. August 2016
§ 13a Übergangsvorschrift
Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen V. v. 16. Juli 2019 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. September 2019
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV) V. v. 11. Juli 2016 BGBl. I S. 1715 m.W.v. 1. August 2016
§ 15 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV) V. v. 11. Juli 2016 BGBl. I S. 1715 m.W.v. 1. August 2016
Anlage (zu § 6 Absatz 1)
Anlage hat 1 frühere Fassung
Ablösung des Darlehens bis zu einschließlich | Nachlass in Prozent zur Ablösung des Darlehensbetrages in Spalte 1 | |
Euro | Nachlass in Prozent | Orientierungswert für den Zahlungsbetrag in Euro1 |
1 | 2 | 3 |
500 | 5,0 | 475 |
1.000 | 6,0 | 940 |
1.500 | 7,0 | 1.395 |
2.000 | 8,0 | 1.840 |
2.500 | 9,0 | 2.275 |
3.000 | 9,5 | 2.715 |
3.500 | 10,5 | 3.133 |
4.000 | 11,5 | 3.540 |
4.500 | 12,0 | 3.960 |
5.000 | 13,0 | 4.350 |
5.500 | 14,0 | 4.730 |
6.000 | 14,5 | 5.130 |
6.500 | 15,5 | 5.493 |
7.000 | 16,0 | 5.880 |
7.500 | 17,0 | 6.225 |
8.000 | 18,0 | 6.560 |
8.500 | 18,5 | 6.928 |
9.000 | 19,5 | 7.245 |
9.500 | 20,0 | 7.600 |
10.000 | 21,0 | 7.900 |
10.500 | 21,5 | 8.243 |
11.000 | 22,0 | 8.580 |
11.500 | 23,0 | 8.855 |
12.000 | 23,5 | 9.180 |
12.500 | 24,5 | 9.438 |
13.000 | 25,0 | 9.750 |
13.500 | 25,5 | 10.058 |
14.000 | 26,5 | 10.290 |
14.500 | 27,0 | 10.585 |
15.000 | 27,5 | 10.875 |
15.500 | 28,5 | 11.083 |
16.000 | 29,0 | 11.360 |
16.500 | 29,5 | 11.633 |
17.000 | 30,0 | 11.900 |
17.500 | 31,0 | 12.075 |
18.000 | 31,5 | 12.330 |
18.500 | 32,0 | 12.580 |
19.000 | 32,5 | 12.825 |
19.500 | 33,0 | 13.065 |
20.000 | 33,5 | 13.300 |
20.500 | 34,5 | 13.428 |
21.000 | 35,0 | 13.650 |
21.500 | 35,5 | 13.868 |
22.000 | 36,0 | 14.080 |
22.500 | 36,5 | 14.288 |
23.000 | 37,0 | 14.490 |
23.500 | 37,5 | 14.688 |
24.000 (und mehr) | 38,0 | - |
1 Der Orientierungswert in Spalte 3 benennt den Betrag, der bei Erreichen des jeweiligen in Spalte 1 bezeichneten Ablösungsbetrages unter Anwendung des entsprechenden Prozent- satzes der Spalte 2 zu zahlen ist. |
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen V. v. 16. Juli 2019 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. September 2019
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