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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.10.2022 aufgehoben
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§ 14 - BAföG-Darlehens-Verordnung (DarlehensV)
neugefasst durch B. v. 28.10.1983 BGBl. I S. 1340; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889
Geltung ab 05.11.1983; FNA: 2212-2-8-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 05.11.1983; FNA: 2212-2-8-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV) V. v. 11. Juli 2016 BGBl. I S. 1715 m.W.v. 1. August 2016
Frühere Fassungen von § 14 DarlehensV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2016 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV) vom 11.07.2016 BGBl. I S. 1715 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 DarlehensV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 DarlehensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DarlehensV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 DarlehensV Aufteilung der eingezogenen Beträge (vom 01.08.2016)
... nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 2 sowie Bußgelder nach § 14 verbleiben in voller Höhe dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV)
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1715
Artikel 1 5. DarlehensVÄndV Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
... „§ 8 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 2" ersetzt. 7. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Ordnungswidrigkeiten ... Absatz 2" ersetzt. 7. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 3 des ...
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