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Änderung § 8 DarlehensV vom 01.08.2016

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§ 8 DarlehensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 8 DarlehensV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.07.2019 BGBl. I S. 1095
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zahlungsrückstand


(Text alte Fassung)

(1) Die Zinsen nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes sind von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld zu erheben.

(2) Die Verzinsung beginnt mit
dem auf den Zahlungstermin folgenden Kalendermonat. Einem Kalendermonat sind 30 Tage zugrunde zu legen.

(3) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:

1. 2
Euro Mahnkosten,

2. Zinsen nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes.

(4)
Die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 bis 3 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Ist der Bescheid dem Darlehensnehmer zugegangen, werden Zinsen nur von der darin genannten Darlehensschuld berechnet.

(Text neue Fassung)

(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:

1.
Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,

2. 5
Euro Mahnkosten.

(2) 1
Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. 2 Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.