Tools:
Update via:
Änderung § 2 DarlehensV vom 01.09.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 27. BAföGÄndG am 1. September 2019 und Änderungshistorie der DarlehensVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 DarlehensV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung | § 2 DarlehensV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 2 Dauer der Verzinsung | (Text neue Fassung)§ 2 Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten |
Das Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung ist von Beginn des Jahres an zu verzinsen, das auf die Auszahlung des Betrages folgt. | Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Gesetzes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes 1. höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war, 2. kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und 3. höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/293/al0-75690.htm